Betrieb

Auktionen sind eine der ältesten Handelsformen im allgemeinen und auch im besonderen für Kunst. Schon früh zeichnete sich die Möglichkeit der Auktion für den Handel mit Kunst als eine geeignete Plattform ab. Für die Gründung eines Auktionshauses interessieren sich viele Kunstmarktteilnehmer. Viele denken, dass sie durch die Tätigkeit als Kommissionär ihr Risiko minimieren. Dies ist jedoch nicht der Fall. Auch der Unterhalt eines Auktionshauses ist mit vielen persönlichen und wirtschaftlichen Risiken verbunden. Weiterhin ist auch eine Liebe zu der Kunst, Geschick im Umgang mit Personen sowie das gewisse Quentchen Glück notwendig, wenn das Auktionshaus erfolgreich werden soll. Auch traditionelle Auktionshäuser müssen stets das Kunstmarktgeschehen beobachten und bewerten, wenn sie ihre Etablierung auf dem Kunstmarkt erhalten und verteidigen wollen. Oftmals ist auch das Geschick des Auktionshauses von den einzelnen Personen abhängig, die den nötigen Kunstsachverstand und das notwendige Gespür besitzen.

Die Gründung und der Betrieb eines Auktionshauses bedarf einer sorgfältigen Überlegung. Dabei sollten neben den rechtlichen Voraussetzungen, den steuerlichen Gegebenheiten auch der persönliche Enthusiasmus in die Waagschale eingebracht werden, bevor weitere Schritte unternommen werden.

Auch ist ein Auktionshaus von vielfältigen rechtlichen Voraussetzungen abhängig, die im Einzelfall unterschiedlich gewertet werden müssen und die nicht alle Vielmehr soll nur ein Einführung in das Thema gegeben werden, um die weiteren Schritte und Notwendigkeiten zu erkennen. In jedem Falle ist eine rechtliche und steuerliche Beratung unabdingbar.

Grundsätzlich kann ein Auktionshaus in der verschiedensten gesetzlich zulässigen Rechtsformen geführt werden. AG, GmbH oder auch ausländische Rechtsformen, wie Ltd., können in Betracht kommen. Die Einzelheiten finden sich jeweils in den einschlägigen Gesetzen.

Von Bedeutung sind in Deutschland die Regelungen der Gewerbeordnung, § 34 f GewO sowie die Versteigerungsverordnung. Unterschiedliche Regelungen finden sich in anderen Ländern, so wäre in der Schweiz u.a. das Obligationenrecht (Art. 229, 234 OR) zu beachten. Der Versteigerer bedarf grundsätzlich der behördlichen Erlaubnis, wenn er gewerbsmäßig versteigert. Diese Erlaubnis kann versagt werden, wenn er unzuverlässig ist bzw. in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt. Diese Regelung ähnelt vielen anderen Vorschriften, die für die Zulassung auf die Zuverlässigkeit abstellen. Dazu zählt u.a. dass keine Verstöße gegen relevante Gesetze aktenkundig sind, oder auch keine wesentlichen Probleme mit dem Finanzamt vorliegen. Wenn eine Versteigerer eine besondere Sachkunde besitzt, besteht die Möglichkeit der öffentlichen Bestellung als Auktionator. Diese ist für verschiedene Konstellationen nach dem HGB notwendig. Die Erteilung der Erlaubnis bedarf daneben keiner weiteren Voraussetzung, ist jedoch gebührenpflichtig. Die Gebühr ist örtlich unterschiedlich.

Wichtig ist, dass grds. nur gebrauchte Sachen versteigert werden dürfen. Auch ist wichtig, dass der Auktionator als Kommissionär des Einlieferers auftritt. Besondere Beachtung sollte der Aufstellung von Versteigerungsbedingungen geschenkt werden. Insbesondere die Haftung für Katalogbeschreibungen, das Aufgeld, Abgaben für gesetzliche Verwertungsgesellschaften, Transport- und Lagerkosten sind zu überlegen. Neben diesen grundsätzlichen Fragen kommen noch u.a die Einschaltung von Gutachtern bei fehlender eigener Sachkenntnis, etc. in Frage.

Wie eine Auktion gestaltet wird, mit oder ohne Limit, bzw. gemischt, nach Kunstgebieten geordnet, nach Epochen geordnet oder ohne spezifische Ordnung, bleibt dem eigenen Geschick überlassen. Auch der Standort des Auktionshauses sollte bedacht gewählt werden. Traditionsunternehmen müssen stets abwägen, ob ein Umzug möglich und sinnvoll ist, oder nicht. Dabei ist zu beachten, dass der Kunstmarkt von Eigenheiten abhängt, die kaum erklärbar sind. So kann der Standortwechsel für ein Traditionshaus den wirtschaftlichen Untergang bedeuten, auch wenn die Qualität gewahrt bleibt.

Weiterhin bildet eines der wichtigsten Kapitel die Akquise von Kunstwerken für die Versteigerung. Neben der sorgfältigen Formulierung und Verwendung von Einlieferungsbedingungen ist der persönliche Kontakt sowie der Umgang sehr wichtig.

 

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