Betrieb

Die Gründung und der Betrieb einer Galerie bedarf der Beachtung von rechtlichen und künstlerischen Aspekten.

Grundsätzlich steht es jedem frei, eine Galerie zu gründen, ob allein oder in Gemeinschaft mit anderen Personen. Dementsprechend ist auch die Rechtsform frei. So kann zwischen einem eingetragen Kaufmann, einer GmbH, einer GbR oder sogar AG die Wahl getroffen  werden. Die Wahl der richtigen Rechtsform hängt von vielen Details, auch in steuerrechtlicher Hinsicht, ab. So können persönliche Haftungsbeschränkungen, die Einbindung stiller Gesellschafter oder die Möglichkeit der Akquise von Fremdkapital auch die Wahl beeinflussen. Neben weiteren persönlichen Voraussetzungen, welche allgemein für die Erteilung eines Gewebescheins nötig sind. bestehen keine weiteren problematischen Felder.

Weiterhin sollte von Anfang an eine klare künstlerische Ausrichtung der Galerie erfolgen. Zwar kann diese sich im Laufe der Zeit ändern, jedoch sollte Kunden und Kunstinteressierten eine gewisse künstlerische Einordnung der Galerie ermöglicht werden.

Weiterhin sind Marketing-/Werbemaßnahmen zu bedenken. Auch die Teilnahme an regionalen bzw. überregionalen Kunstmessen sollte bedacht werden. Gerade solche Kunstmessen stellen eine optimale Möglichkeit dar, sich umfassend über den Markt und evtl. konkurrierenden Galerien zu informieren, sich auf dem Markt zu präsentieren und erste Kontakte mit potentiellen Kunden zu knüpfen. Manche Galerien setzen im sogenannten Messe- und Messenachgeschäft über 50 % ihres Jahresumsatzes um.

Dabei spielt es auch eine Rolle, welche Art des Galeriehandels bevorzugt wird. Einerseits kann durch eine Galerie der sekundäre Kunstmarkt bedient werden. Dies bedeutet, dass Kunstwerke, wie z.B. Gemälde und Plastiken, verschiedener Künstler angeboten werden, welche sich entweder im Eigentum der Galerie befinden oder im Auftrag angeboten werden. In diesem Fall wird oft ein Kommissionsvertrag geschlossen. Entweder mit dem Eigentümer, oder mit einem Künstler. In letzerem Falle wird von einem sogenannten Ausstellungsvertrag gesprochen. Werden nur einzelne Werke eines Künstlers angeboten, kann von einem kleinen Ausstellungsvertrag gesprochen werden. Wird dagegen eine ganze Ausstellung eines Künstlers in den Galerieräumen organisiert, kann von einem grossen Ausstellungsvertrag gesprochen werden.

Im Gegensatz zu dem Verkauf einzelner Kunstwerke verschiedener Künstler und Eigentümer existiert die Möglichkeit für einen Galeristen, einen Künstler exklusiv zu vertreten und vermarkten. Hierbei wird der Galerist nicht nur als Verkäufer tätig, sondern ist auch für den Aufbau und die Schaffung eines entsprechenden Renommees des Künstlers zuständig. Verpflichtet sich der Künstler nur für eine Galerie zu arbeiten, wird von einem Exklusiv-Galerievertrag gesprochen. Wird er dagegen für mehrere Galerien tätig, kann von einem einfachen Galerievertrag gesprochen werden. In diesen Verträgen müssen viele kunstrechtliche Details geregelt werden. Angefangen von den Verwertungsrechten, über die Ausstellungsrechte und Veröffentlichung, z.B. Im Internet, bis zu Auftritten auf Kunstmessen und  der Organisation einer Teilnahme an Wettbewerben können die Regelungsgebiete reichen.

Nach der Festlegung der Kunstrichtung sollten die Räumlichkeiten, der gesamte Auftritt nach Außen und die Finanzierungsmöglichkeiten organisiert werden. Auch evtl. nötige Verträge mit entsprechenden Verwertungsgesellschaften,wie z.B. VG Wort Bild,

Dabei sollte nie vergessen werden, dass die Betätigung auf dem Kunstmarkt sehr schwierig und Risikoreich ist. Der Kunstmarkt ist ständig in Bewegung, neue Kunstrichtungen kommen auf, ältere werden entweder teuer oder verfallen stark im Preis. So war nach dem Boom des Kunstmarkts in den 1990er Jahren ein Abwärtstrend Anfang der 2000er Jahre zu verzeichnen.

Weiterhin bedarf der Betrieb einer Galerie eines ausgeprägten Kunstgeschmacks und guter Erfahrung.

Wenn jedoch die Liebe zur Kunst, die immer vorhanden sein sollte, sowie die entsprechenden weiteren Voraussetzungen gegeben sind, steht dem Erfolg einer Galerie nichts im Wege.

Website für Kunstrecht und mehr von Rechtsanwalt Dr. iur. Nicolai B. Kemle
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