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Die Durchführung einer Auktion läuft meist nach dem gleichen Schema ab. In einem ersten Schritt wird durch den Auktionator die den Versteigerungsgegenstand bezeichnenden Katalognummer angesagt und damit das Objekt damit zur Versteigerung aufgerufen. In einem nächsten Schritt wird nun das Objekt nochmals kurz beschrieben und der Kunstgegenstand dem Publikum präsentiert.
Größere Kunstgegenstände werden meist nicht mehr in den Saal getragen, sondern es werden vorher getätigte Photographien auf entsprechenden Monitoren gezeigt. Mittlerweile sind auch einige Auktionshäuser dazu übergegangen, alle zu versteigernden Kunstobjekte nur noch auf den Monitoren, welche im Versteigerungssaal hängen, zu zeigen.
Nachdem der Aufruf erfolgt ist, startet der Gebotsaufruf entweder bei einem vorher festgelegten und potentiellen Bietern im Katalog mitgeteilten Limit, d.h. Mindestpreis, oder ohne Limit zu einem Pries, welcher oft 20 % des Schätzwertes oder auch mindestens 10,00 Euro beträgt. Dies liegt allerdings im Ermessen des Auktionshauses, muss aber vorher eindeutig festgelegt sein.
Findet sich ein Bieter zu dem aufgerufenen Preis erhöht der Auktionator nach einem festen Schema den Preis, um nach neuen Bietern zu fragen. Diese Erhöhung erfolgt so lange, bis sich kein weiterer Bieter findet. Wenn kein weitere Erhöhung erfolgt, muss der Auktionator den zuletzt gebotenen Preis dreimal zum Ausruf bringen bevor er den Zuschlag erteilen kann.
Während früher noch die Gefahr des zufälligen Bietens eine Rolle spielte, berühmt ist hierbei der Trierer Weinversteigerungsfall, in dem ein zufälliger Passant einen Freund grüßen wollte und dabeoi “versehentlich” ein Gebot abgab und den Zuschlag erhielt, kann dies heutzutage nicht mehr passieren. So verlangen fast alle Auktionshäuser, dass sich ein potentieller Interessent legitimiert und eine Bieternummer erhält, welche er in der Auktion dem Auktionator anzeigen muss, um ein Gebot abgeben zu können. Nur noch lange dem Auktionshaus persönlich bekannte Interessenten dürfen meist oft ohne Registrierung bieten.
Falls sich bei einem limitierten Objekt kein Bieter findet, kann der Auktionator oft das Objekt unter Vorbehalt zu einem niedrigeren Preis zuschlagen, In diesem Fall kommt ein Vertrag erst zustande, wenn der Einlieferer den niedrigeren Preis genehmigt. Falls er ihn ablehnt, kommt kein Vertrag zustande.
Nach der erfolgreichen Auktionierung muss nun das Aktionshaus den Verkauf abwickeln. Hierzu Kapitel: -> Die Abwicklung.
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