|
Die Einlieferung eines Kunstgegenstandes in eine Auktionshaus für eine Versteigerung stellt einen rechtlich wichtigen Schritt für beide Seiten ab.
Vor einem potentiellen Verkauf eines Kunstgegenstandes sollte man als Eigentümer vorab eine Übersicht über den Kunstmarkt erstellen. Diese Übersicht sollte verschiedene Aspekte beleuchten. Neben der Frage des potentiellen Verkaufserlöses gemessen an den erzielten Preisen ähnlicher Kunstobjekte stellt sich auch die Frage, gerade bei hochwertigen Kunstgegenständen, in welchem Land und bei welchem Auktionshaus die Versteigerung durchgeführt werden soll. Gerade in diesem Bereich sollte dem Marktgeschehen besondere Beachtung geschenkt werden, oftmals lassen sich regionale Künstler bei kleineren oder spezialisierten Auktionshäusern gegenüber den marktführenden Häusern mit einem höheren Ergebnis versteigern.
Im Gegensatz dazu verstehen es natürlich die grossen Häuser, beispielhaft seien Sotheby’s und Christies erwähnt darauf, sehr hochwertige Stücke zu exzeptionellen Preisen zu auktionieren. Aber nicht nur der Preis sollte ausschlaggebend sein, auch das Vertrauen und der Eindruck spielen eine gewichtige Rolle, immer noch zählt der Kunstmarkt zu den letzten Märkten, wo Vertrauen viel bedeutet.
Um sich einen ersten Eindruck verschaffen zu können, existiert bei vielen Auktionshäusern die Möglichkeit, ein Kunstgegenstand bei einem persönlichen Termin oder an einem sogenannten “Expertentag” begutachten zu lassen. Gerade diese Möglichkeit kann für die Überlegung des Verkaufs auf einer Auktion einen ersten Anhaltspunkt liefern, wobei selbstverständlich zusätzlich versucht werden sollte, eigene Nachforschungen anzustellen.
Nach der Wahl des Auktionshauses wird bei der Einlieferung eines Kunstwerkes zu einer Auktion meist zwischen Einlieferer und Auktionshaus ein “Kommissionsvertrag” geschlossen. Dies bedeutet, dass der Auktionator im Auftrag des Einlieferers das Objekt in der Auktion anbietet.
Gerade bei Abschluss des Einlieferungsvertrages sollten einige wichtige Punkte geklärt werden, wobei auch viele Auktionshäuser Allgemeine Einlieferungsbedingungen verwenden.
Wichtige Punkte stellen dar:
- Die wichtigste Frage ist die wertmäßige und künstlerische Einordnung des Kunstobjekts. Dies ist für beide Seiten wichtig, da bei einer falschen Einordnung bzw. Taxierung haftungsrechtliche Konsequenzen seitens des Auktionshauses, seitens des Einlieferers und seitens des Erwerbers in Frage kommen könnten. Dazu zählt, dass der Einlieferer alle ihm bekannten Details zu dem Kunstgegenstand, insbesondere bekannte Provenienz, letzte Restaurierungsmaßnahmen, evtl. Schäden, etc., dem Auktionshaus mitteilt. Ferner zählt auch dazu, dass dem Auktionshaus die Einschätzungen Dritter mitgeteilt werden, soweit diese ordnungsgemäss durchgeführt wurden. Auf der anderen Seite ist das Auktionshaus verpflichtet, die Prüfung des Kunstobjekts ordentlich und sachgemäss durchzuführen, um einen Schätzpreis festlegen zu können. Dies bedeutet jedoch nicht, dass Überraschungen ausgeschlossen sind. Kein Auktionshaus kann die Zukunft deuten, ob zu dem Auktionstermin den Preis in die Höhe treiben. Vielmehr sollte eine realistische Einschätzung erfolgen. Auch wenn z.B. Werke des Künstlers Picasso in den entsprechenden Datensammlungen mit Preisen von 10. Mill. € und mehr geführt werden, kann eine Einschätzung auf € 107. Mill Dollar nicht erfolgen, sondern stellt auch hier eine Glücksfall dar.
Solche Angaben sind auch von Bedeutung, da eine Aufnahme von z.B. der Provenienz in den Auktionskatalog haftungsrechtliche Folgen auslösen kann, falls die Provenienz falsch angegeben wurde. Es ist besser, dem Auktionshaus mitzuteilen, dass die Herkunft nicht ganz geklärt werden kann, aber eine bestimmte Richtung sehr wahrscheinlich ist, bevor diese Herkunft als 100 % sicher angegeben wird, und es sich im Nachhinein herausstellt, dass die Angabe unwahr ist.
- Das Limit: Die erste Frage, nachdem das Objekt taxiert wurde, stellt sich, ob ein Limit vereinbart wird, oder das Objekt ohne Limit zur Auktion kommt. “Limit” bedeutet dabei, dass die Auktion bei einem fest vereinbarten Wert startet und das Objekt nicht günstiger zum Aufruf kommen darf, d.h. die Auktion fängt nicht bei z.B. € 10,-- sondern bei beispielsweise € 5.000.-- an. Oftmals richten sich die Limits nach dem Schätzwert. Falls ein Limit vereinbart wurde, kann daneben noch vereinbart werden, dass für den Fall, dass sich kein Bieter findet, der Auktionator das Objekt unter Limit unter Vorbehalt aufrufen darf. Dies bedeutet, dass das vorher vereinbarte Limit zwar unterschritten wird, der Vertrag kommt aber erst zustande, wenn der Einlieferer dem “günstigeren” Preis zustimmt. Geschieht dies nicht, greift der Vorbehalt ein, und der Vertrag über den Verkauf kommt nicht zustande. In diesem Fall werden für den Bieter auch keine Gebühren fällig.
- Nachdem nun das Limit geklärt wurde, sollte vereinbart werden, in welcher Art von Auktion und zu welchem Datum das Kunstobjekt versteigert wird. Oftmals werden Spezialauktionen durchgeführt, d.h. es werden z.B. alle Werke nordischer Künstler zu einer Auktion zusammengefasst. Solche Spezialauktionen haben Risiken und Vorteile. Das Risiko besteht darin, dass auf einer Spezialauktion der Preis durch das massive Auftreten ähnlicher Kunstwerke fallen könnte. Auf der anderen Seite besteht jedoch die Chance, dass zu einer solchen Auktion mehr Liebhaber kommen und dadurch der Preis steigt. Dies sollte mit dem Auktionshaus besprochen und geklärt werden.
- Weitere Punkte, die vorab besprochen werden sollten, stellen die zu zahlenden Gebühren, das weitere Vorgehen bei einem Nichtverkauf, die Haftung bei Schäden dar.
Dies alles sollte bei einer Einlieferung bedacht werden. Gerade das persönliche Gespräch ist in diesem Zusammenhang von enormer Bedeutung und sollte nicht unterschätzt werden, um alle Details und Fragen zu klären. Auch wenn einige Punkte unklar sind, sollte unbedingt nachgefragt werden. Seriöse Auktionshäuser bieten dazu in allen Punkten eine umfassende Beratung an.
Ein wichtiger Punkt stellen grössere Aufträge, wie Sammlungsauflösungen oder auch ganze Hausauflösungen dar, gerade wenn es sich um einen bekannten Sammler oder um ein bekannte oder adelige Familie handelt. Gerade in letzter Zeit haben sogenannten “In-House” - Sales, d.h. Auktionen an dem Wohnort bzw. Stammsitz einen Boom erlebt, angefangen von der Auktion des Prinzen von Baden über die Sammlung Thurn und Taxis bis hin zu der Versteigerung des Hauses Hannover. In diesen Fällen sollten individuelle Verträge mit eigenen Gebührenstaffelungen sowie weiteren Anforderungen erstellt und unterzeichnet werden. Gerade in diesen Fällen können z.B. die haftungsrechtlichen Vertragsklauseln bei Schäden oder auch die Transportkosten einen wichtigen Stellenwert einnehmen.
|