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Rechtliche Voraussetzungen der Berufsausübung
Der Beruf bzw. die Berufsbezeichnung des Kunsthändlers ist nicht geschützt und es existiert keine spezifische Ausbildung. Kunsthändler rekrutieren sich aus den verschiedensten Berufen. Eine grosse Anzahl von Kunsthändlern hat vor der Ergreifung des Berufs ein kunsthistorisches Studium durchlaufen. Aber auch aus verschiedenen anderen Berufen stammen Kunsthändler, oftmals werden auch aus Sammlern und Mäzenen Händler. Von einer Leidenschaft wird ein Beruf. Sammler haben vor der Wahl des Kunsthändlers die vielfältigsten Berufe ausgeübt. Ob Anwälte, Mediziner, Lehrer, Handwerker oder Angestellte, die Spannweite der kunstliebhabenden Sammler ist gross. Neben diesen künstlerisch motivierten Aspekten existieren aber auch einfach wirtschaftliche Gesichtspunkte, die den Berufswunsch fördern. Letztendlich kommen auch Künstler zu dem Beruf. Schon diese kleine Aufzählung zeigt auf, dass der Weg zu dem Beruf des Kunsthändlers vielfältig sein kann und oft nicht den direkten Weg nimmt. Die Rechtsform ist frei und reicht von dem eingetragenen Kaufmann bis hin zu der Rechtsform der GmbH, AG oder auch ausländischen Möglichkeiten, wie die englische Ltd. Eine spezielle gewerberechtliche Voraussetzung besteht neben den allgemeinen Voraussetzungen, um ein Gewerbe auszuüben, nicht.
Aber auch die immer neuen Fälschungen auf dem Markt bedürfen der Beachtung. Dies zählt insbesondere bei den Aspekten der Haftung bei einem -> Kunstkauf und den Kriterien der Unterscheidung zwischen -> Original und Fälschung. Wenn die Entscheidung getroffen wurde, den Beruf auszuüben, sollten im Vorfeld vieles geklärt werden. Hierzu zählt z.B. die Frage, ob ein Ladengeschäft eröffnet wird, oder ein reiner Onlineshop gewählt wird. Bei einem Ladengeschäft stellt sich die Standortfrage, sowie Mietpreise, Nebenkosten, Mitarbeiter. Aber auch Themen wie Künstlersozialkasse und Folgerecht müssen beachtet werden.
Der Verkauf von Kunstwerken jeglicher Art gehört zu dem alltäglichen Geschäft eines Kunsthändlers. Ob grossformatige Werke, Installationen, verderbliche Kunstwerke oder kleine Ölgemälde des 17. Jahrhunderts, die Variationen der zu verkaufenden Kunst sind enorm und bedürfen stets der individuellen Betrachtung. Grundsätzlich kann der Kunsthändler auf verschiedene Arten tätig werden. Zuerst kann er Kunstwerke als Eigentümer direkt verkaufen. Daneben kann er im Rahmen der rechtlichen Vertretungsvorschriften der §§ 164 ff BGB als Stellvertreter tätig werden, oder die Kunstwerke im Rahmen eines Kommissionsgeschäfts als Kommissionär verkaufen. Letztendlich existiert noch die Möglichkeit eine reine Maklertätigkeit einzunehmen. Gleichgültig, welche Art vorliegt, muss er seine Gewinnspanne und die Erwartungen des Marktes im Allgemeinen, und der potentiellen Kunden im Besonderen berücksichtigen. Hierzu zählt auch der Einkauf oder die Preiserwartungen des Eigentümers des Kunstwerks. Neben dem klassischen Kaufvertrag können noch Leihe, Miete oder Leasing von Kunst für einen modernen Kunsthändler als Möglichkeiten in Betracht kommen. Der meistbenutzte Form im Kunsthandel stellt jedoch noch der Kaufvertrag dar, welcher formfrei geschlossen werden kann. Hierbei müssen insbesondere die allgemeinen Voraussetzungen des -> Kaufvertrags berücksichtigt werden. Neben den allgemeinen Voraussetzungen sind bei Kunsthändlern jedoch noch speziellere Anforderungen zu stellen. Gerade im Bereich des gutgläubigen Erwerbs ist an Kunsthändler höhere Anforderungen zu stellen als an einen unerfahrenen Käufer. Kunsthändler haben die Pflicht, den Markt zu betrachten und schon bei einem Anflug von Zweifeln, Nachforschungen anzustellen. Hierzu gehört neben den Anfragen bei Datenbanken wie Artloss oder Lost Art auch die Umfrage im Gerade bei Haftungsfragen oder der Verjährungsproblematik sollten Kunsthändler auf die Möglichkeiten des Gesetzes zurückgreifen. Um eine Beweissicherung auch im Interesse des Kunsthändlers zu erhalten, sollte gerade bei teuren und hochwertigen Kunstwerken stets ein schriftlicher Kaufvertrag abgeschlossen werden, welcher alle Details regelt. Weitere Gebiete, die bei der Ergreifung oder Ausübung des Berufs des Kunsthändlers beachtet werden müssen, ist neben den Aspekten der Steuer die Frage, ob der Beruf des Kunsthändlers ausfüllend ist. Dazu gehört auch das genaue Studium der eigenen Finanzen und der eigenen Zukunft.
Messen, Antik-, Trödel- und Flohmärkte
Ein wichtiges Gebiet für Kunsthändler ist die Teilnahme an den verschiedenen Märkten und Messen. Hierzu können neben den klassischen Kunstmessen auch Antik-, Floh- und Trödelmärkte gerechnet werden. Gerade solche Veranstaltungen können als Kontaktzentrum für Kunden und anderen Kunsthändlern genutzt werden. Speziell die Kontakte zu anderen Kunsthändlern sind dabei sehr wichtig. Ob jedoch eine solche Veranstaltung besucht wird, hängt auch von den finanziellen und konzeptionellen Bedürfnissen des jeweiligen Kunsthändlers ab. Die kunstrechtlichen Voraussetzungen des Besuchs einer Kunstmesse werden in dem Kapitel -> Kunstmesse dargelegt. Floh-, Antik- und Trödelmärkte unterliegen wiederum speziellen Aspekten. Unbedingt sollte vor der Bestückung einer solchen Veranstaltung diese vorher besucht werden, oder wenn dies z.B. aufgrund der Entfernung nicht möglich ist, genaue Informationen besorgt werden. So sind Fragen nach den Preisen für den laufenden Meter, oder, ob Tische bzw. Stände gestellt werden bzw. genommen werden müssen, sehr wichtig und sollten neben anderen Aspekten vorab geklärt sein. Gerade bei grossen Märkten mit mehr als z.t. 500 verkaufenden Händlern ist Ausdauer, Geschick und Ruhe nötig.
Ein wichtiges Thema stellt auch das Gebiet der Beratung und der Expertise dar. Die Beratung eines potentiellen Käufers zu einem Kunstwerk kann entscheidend für den Kauf sein. Hierzu zählt insbesondere das Fachwissen und die Fähigkeit der Vermittlung dessen. Neben dieser allgemeinen Voraussetzung ist aber gerade bei einer Beratung in rechtlicher Hinsicht der Umstand relevant, dass die Angaben, die zu einem Objekt gemacht werden, eine Beschaffenheitszusicherung im Rahmen des Kaufrechts darstellen kann, oder sogar als Garantie angesehen werden muss. Hierfür kann u.U. eine Haftung des Kunsthändlers für diese Angaben entstehen. Daher sollten Angaben im Rahmen einer Beratung nur dann gemacht werden, wenn diese wirklich bestehen. Oftmals kann man gerade bei schriftlichen Beschreibungen sehr schwammige Ausdrücke und Beschreibungen lesen. Ob eine rechtlich relevante Beschreibung vorliegt oder nur eine unbedeutende Anpreisung vorliegt, muss im jeweiligen Einzelfall geklärt werden. Trotzdem sollte man im Sinn eines fairen Handels stets genaue und nachgeprüfte Angaben in einer Beratung gemacht werden. Wenn man als Kunsthändler nicht sicher, sollte dies nicht durch eine unglaubwürdige Beschreibung überdeckt werden. Falsche oder leichtfertige Angaben können sowohl bei der Vertragsanbahnung, im Vertrag oder auch ausservertraglich eine Haftung begründen und sollten daher vermieden werden. Wenn es sich um eine Schätzung handelt, sollte dies eindeutig klargestellt werden.
Im Rahmen des Kaufvertrags ist für einen Kunsthändler wichtig, dass die Herausgabe und Übereignung einer zu einem Kunstwerk gehörenden Expertise vertragliche Pflicht ist, auf dessen Einhaltung bestanden werden kann. Es kann aber dem Kunsthändler erlaubt sein, eine beglaubigte Kopie in seinen Unterlagen zu hinterlegen.
Vor der Ergreifung des Berufs des Kunsthändlers, sollte man sich genau vergewissern, dass dies die richtige Entscheidung ist. Man sollte sich ein Bild des Kunstmarktes durch den Besuch von Märkten, Messen und Auktionen machen und auch die Preise von Kunst verfolgen. Neben dem Risiko sollte stets gerade in Deutschland im Vorfeld der Besuch eines Steuerberaters erfolgen. |
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Website für Kunstrecht und mehr von Rechtsanwalt Dr. iur. Nicolai B. Kemle |