Onlinehandel

Der Online-Handel von Kunst gewinnt immer stärker an Bedeutung. Immer mehr Auktionen finden auf “Internet - Auktionshäusern” statt. Hierbei werden sämtliche Waren gehandelt, die nur vorstellbar sind. Angefangen von den Kraftfahrzeugen über Computer bis hin zu gebrauchten Gegenständen, wenn nicht sogar Antiquitäten und Kunstgegenstände aller Art.

Es ist dabei gerade im Rahmen des Kunstandels und auch im Rahmen des Urheberrechts schwierig, diese Situationen zu erfassen.

Es sind Probleme denkbar, die anfangen von einer Angebotsbeschreibung, Titel und Text, über die Möglichkeit der fotographischen Darstellung durch Bilder und Bezugnahme auf diese gehen, bis hin zu der rein Urheberrechtlichen Problematik, ob etwa bei Werken noch lebender Künstler überhaupt die Abbildung auf den Internetseiten zulässig ist, da hierdurch doch eine starke Verbeitung eines Bildes, und dessen Reproduktion, möglich ist.

Gliederung:

Die Online - Auktion

Angefangen von der Einstellung in ein Online - Auktionshaus bis hin zur Abwicklung wird der rechtliche Weg dargestellt.

Der Online - Verkauf

Viele Künstler, Kunsthändler und Galerien stellen meist auf Ihrer Website oder einer Plattform eines Dritten Ihre Werke zum Verkauf ein. Hierbei stellt sich die Frage, welche Aspekte im Online - Handel zu berücksichtigen sind.

Die Online - Auktion

Die im folgenden dargestellte Rechtsprechung richtet sich nach dem Ablauf der Online - Auktion. Durch eine Klick auf die jeweilige Überschrift kommt man in das jeweilige Kapitel.

Die im folgenden dargestellte Rechtsprechung richtet sich nach dem Ablauf der Online - Auktion. Durch eine Klick auf die jeweilige Überschrift im obigen GO - Menü kommt man in das jeweilige Kapitel.

Kurzübersicht:

Soweit Kommentare zu den Urteilen vorhanden sind, können diese durch einen Klick auf den Link abgerufen werden. Weiterhin stellt die folgende Übersicht eine nicht ausschließliche Zusammenfassung der vorhandenen Urteile dar. Ein Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit wird nicht gegeben. Bei Problemen wenden sich bitte an einen Rechtsanwalt.

I. Die Anmeldung bei einem Online - Auktionshaus

Die Anmeldung bei einem Online - Auktionshaus läuft unproblematisch ab. Meist wird eine einfache Sicherheitsüberprüfung bzgl. der Identität vorgenommen, entweder per Email oder Post. Dies verhindert jedoch nicht, dass ein und diesselbe Person mit verschiedenen Email - Adressen mehrere “Accounts” anlegt, um später z.B. bei sich selbst mitbieten zu können.

Im Rahmen der Anmeldung wird zwischen dem Anmelder und dem Auktionshaus ein Nutzungsvertrag eigener Art geschlossen. Zwar sind einige Auktionshäuser dazu übergegangen, ihre Nutzer “Mitglieder zu nennen”, aber es ist kaum vorstellbar, das diese Firmen die rechtlichen Auswirkungen eines Vereins oder Verbandes haben möchte, es bleibt bei einem Vertragsverhältnis.

a.) Die Einbeziehung und Wirksamkeit der AGB

Das Berliner Gericht hatte sich mit der Wirksamkeit von Auktions - AGB zu befassen, deren Auslegung ergab, dass zwischen Bieter und Verkäufer nach Ablauf der Zeit ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen sein sollte. Dies ist mittlerweile durch den BGH bestätigt worden (s.u.) und bedarf keiner AGB mehr.

Aber auch die Benutzung eines Bietagenten ist zulässig und kann durch AGB einbezogen werden. So entschied das AG Hannover, dass auch dann, wenn der Mindestpreis des Anbieters einem Käufer nicht automatisch mitgeteilt würde, dies kein Verstoß gegen § 305 c BGB rechtfertigen würde, da der Bieter selbst sein Höchstgebot bestimmen könne. Damit liege keine unangemessene Benachteiligung vor.

In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass dieses “versteckte Limit” in Deutschland kaum noch benutzt werden kann, es aber auf z.B. amerikanischen Auktionshäusern noch oft zur Anwendung kommt: das “Reserve”. Hierbei ist es manchmal sogar möglich, dass zum Beispiel auf EBAY ein Verkäufer einen Gegenstand auf ebay.com anbietet, das “reserve” - System benutzt und den Artikel gleichzeitig auf ebay.de einstellen lässt. Ob dieses Limit auch zulässig ist, obwohl das deutsche System noch nicht einmal in den Hilfeseiten die Bezeichnung kennt, bleibt abzuwarten.

II. Der Verkauf von Ware

Als zweiter Schritt folgt entweder das Bieten oder Anbieten. Vorliegend wird erst das Anbieten von Waren beschrieben.

a) Das Angebotsformat

Das von einem Verkäufer gewählte Angebotsformat ist bindend, für beide Seiten. Sei es, dass er “Sofort - Kauf” oder die übliche Auktion wählt.

b) Die Kurz- und Langbeschreibung des Artikels

Von großer Bedeutung sind die Pflichten bei Beschreibung des Artikels, sie können sogar zu der Rückgabe des Artikels führen. Grundsätzlich ist ein Anbieter gehalten, die Ware so genau und richtig zu beschreiben, wie ihm möglich ist. Es gelten die allgemeinen Grundsätze, dass auch Mängel nicht bewußt verschwiegen werden dürfen.

Hinsichtlich der Beschreibungen ist auch darauf zu achten, dass man nicht bewusst einen Käufer täuscht. Gerade im Antiquitäten- & Kunstbereich findet man immer wieder Auktionen, auf denen versilberte Artikel mit “Silber” angepriesen werden. Auch wenn im Text ganz klein erwähnt würde, dass es auch Plate sein könnte, stellt die Titelüberschrift “Silber” eine bewusste Irreführung dar. Denn sie gibt zum Ausdruck, dass der Gegenstand aus echt Silber (gepunzt 800, 835, 925, etc.) ist

Einige Interessante Urteile hierzu:

- Gemäß dem Urteil des AG Kehl vom 16.02.2003, Az: 4 C 290/03, stellt es ein arglistige Täuschung eines Anbieters dar, wenn er bei einem Verkauf eines Handys nicht in seinem Text darauf hinweist, dass es sich um ein Gerät aus zweiter Hand handelt.

c) Die Einbeziehung eines oder mehrerer Fotos

Grundsätzlich sind auch Fotos mit in der Angebotsbeschreibung bindend. Dies bedeutet, dass ein Käufer grundsätzlich davon ausgehen kann, dass die auf dem Foto erkenbare Ware den Gegenstand darstellt.
Insbesondere bei Computer - Auktionen hat es sich eingebürgert, keine Originalfotos zu benutzen, sondern Fotos von der Herstellerfirma. Abgesehen von der Urheberrechtsverletzung ist in einem solchen Fall darauf hinzuweisen.

Aber auch wenn das Foto Merkmale aufweist, die nicht in dem Text erwähnt werden, kann dies zu einer mangelhaften Beschreibung führen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn entscheidene Merkmale kaum auf dem Foto zu erkennen sind.
So hat das LG Trier unter Abweisung der Berufung in Bezug auf ein Urteil des AG Bitburg in diesem Zusammenhang bestätigt, dass bei einem Verkauf einer Puppe im Text darauf hingewiesen werden müsse, wenn Kopf und Körper nicht zusammengehörten und dieser Umstand auf de Foto kaum erkennbar und ihm Text nicht erwähnt sei. Denn die Ersteigerung im Internet lasse eine Besichtigung kaum zu. Daher konnte der Käufer von einer Zusammengehörigkeit ausgehen.

Dieses Urteil ist insbesondere für Antiquitäten und Kunstgegenstände von Bedeutung. Hier wird deutlich, dass eine reine Bezugnahme auf Fotos bei gleichzeitigem bewußten Verschweigen von relevanten Tatsachen nicht zulässig ist. Gerade auf dem Kunstsektor ist es von Bedeutung, dass ein Objekt genau beschrieben wird. Denn hier kann man nicht ein Vergleichsobjekt, wie z.B. bei Computern, im nächsten Läden besichtigen Vielmehr ist jedes Stück ein Unikat, und gerade alte Stücke habe individuelle Fehler, die gerade den Reiz ausmachen. Und auch wenn ein Möbel restauriert wurde, ist diese zu beschreiben, denn es macht eine Unterschied, ob die Aufarbeitung von einem Fachmann oder privat durchgeführt wurde.

d) Die Rücknahme von laufenden Angeboten bei Fehlern

Unproblematisch ist die Rücknahme von laufenden Angeboten, solange dies nicht geschieht, um entweder Gebühren zu sparen, oder der gewünschte Endpreis nicht zu erreichen scheint.

Insbesondere bei Fehlern sollte das Angebot zurückgenommen werden, wenn die Fehler nicht mehr oder nur sehr schlecht korrigierbar sind.

Oft gibt es aber auch denn Fall, dass ein Verkäufer gefragt wird, ob er die Auktion gegen Bezahlung eines etwas höheren Betrages vorzeitig beenden könnte. Dies widerspricht nicht nur den AGB der meisten Online-Auktinshäuser, es könnten sogar unter Umständen Schadensersatzansprüche von Mitbietern in Frage kommen, wenn diese auf die Ordnungsmäßigkeit des Ablaufs de Auktion vetrauen.

Der gleiche Grundsatz gilt auch für den Fall, dass eine Auktion vorzeitig beendet wird, weil der gewünschte Preis nicht mehr erreichbar erscheint.

III. Der Kauf von Ware

Ähnliche Grundsätze sind auch bei dem Bieten zu beachten.

a) Das Bieten

Das Gebot per Mausklick stellt nach Auffassung des BGH eine verbindliche Willenserklärung dar. Es gelten die Regeln der §§ 145 BGB. Somit kann bei einem Vertippen auch angefochten werden, wobei natürlich nicht vergessen werden sollte, dass auch die Rücknahme eines Gebots möglich ist.

b) Der Einsatz von Sniper - Software

Umstritten ist der Einsatz von Sniper - Software. Hierbei handelt es sich um Programme, die systematisch den von dem Käufer gewünschten Höchtsbetrag erst kurz vor Ende der Auktion aktivieren, oder sogar vorher in kleinen Schritten des Höchsbetrag des Gegners ausloten.

In diesem Rahmen sind mittlerweile einige Urteile ergangen:

Das LG Hamburg entschied 2002, dass das Angebot, im Ramen von Online - Auktionen durch den Einsatz einer Software zu versuchen, das letzte und damit erfolgreiche Gebot computergestützt abzugeben, gegen § 1 UWG dann verstößt, wenn im Rahmen dieses Angebots das Passwort der Online - Auktion weitergegeben werden muss, das nach den Nutzungsbedingungen des Online - Auktionshauses in jedem Falle geheim zu halten ist. Das Angebot stellt darüber hinaus auch eine unlautere Absatzbehinderung für die Online - Auktion dar, da sich durch den verbreiteten Einsatz der angebotenen Software - Lösung das Bieterverhalten des Kunden verändern wird.

Nach eigener Aufassung ist das Einsetzen von Sniper - Software zulässig und verstößt gegen kein Gesetz. Schon das Anbieten der Ware und damit das Vertragsangebot erfolgt softwareseitig. Auch kann das Bieten dadurch vereinfacht werden, in dem “Cookies” des Online - Auktionshauses das Passwort lokal auf dem Rechner speichern, es nicht mehr durch den Bieter persönlich eingegeben werden muss. Weiterhin gibt der Bieter auch durch den Einsatz der Software noch immer eine gültige Annahmeerklärung zu seinem Preis ab. Überdies gibt er auch nicht das Passwort frei, sondern es bleibt geheim, wie bei den Cookies, welche durch das Online - Auktionshaus sogar angeboten werden, wird dieses nur auf der Festplatte lokal gespeichert. Es ändert sich daher nichts an der Auktion. Der Bieter entledigt sich nur des Problems, dass es zu Ende einer Auktion zu Seitenaufbau- und Verbindungsproblemen kommen könnte.
In diesem Sinne hat auch das LG Berlin 2003 entschieden, dass der Einsatz von Sniper - Software die automatisch ein Gebot zum letztmöglichen Bietzeitpunkt der Auktion herstellt, keine vertragliche Hauptpflicht, sondern eine nicht wettbewerbswesentliche Nebenpflicht verletzen würde, somit nicht wettbewerbswidrig ist. Demenstprechend sei auch noch nicht dargelegt, dass der Einsatz einer solche Software zu einer Veränderung des Bieterverhaltens und damit zu einer negativen Auswirkung auf die Erlöse führen würde.

IV. Der Vertragsschluss

Grundsätzlich ist ein gültiger Vertragsschluss immer dann möglich, wenn nicht Gesetze dies verbieten. Gerade im Online - Auktionsbereich müssen daher zwei Auktionsarten unterschieden werden: Die Rückwärtsauktion und die Zeitablaufauktion.:
Bei der Rückwärtsauktion startet das Objekt mit einem gewissen Betrag X und in festgelegten Zeitintervallen wird dieser Betrag X um einen Betrag Y vermindert. Dies geschieht solange, bis ein Käufer das Objekt erwirbt, und den Betrag akzeptiert.
Bei der Zeitablaufauktion haben Käufer die Möglichkeit, innerhalb eines vorher definierten Zeitraums ihre Gebote abzugeben, wobei das höchste Gebot zum Ablauf der Auktion die Auktion gewinnt.
Während die Zeitablaufauktion noch einer “normalen” Auktion ähnlich ist, wurde die Rückwärtsauktion gemäß UWG für rechtswidrig anerkannt. So entschied das OLG Hamburg im Jahre 2000, dass die Rückwärtsauktion die Spiellust der Verbraucher in sachfremder und damit nach § 1 UWG unlauterer Weise ausnutzen würde.

Der BH hat hierzu entschieden, dass die Dürchführung einer "umgekehrten Versteigerung" jedenfalls dann weder gegen § 7 Abs. 1 UWG noch gegen § 1 UWG verstossen würde, wenn sich der "Auktionssieger" nach Abschluß der Veranstaltung ohne finanzielle Nachteile erkennbar frei entscheiden könne, ob er das "ersteigerte" Fahrzeug zu dem erzielten Preis erwerben will. Weiter würde keine Auktion durchgeführt, wie sie von öffentlich bestellten und vereidigten Auktionatoren im Rahmen der Gewerbeordnung durchgeführt werden.

Wie sich dieses Urteil zu dem Grundsatz verhält, dass grundsätzlich Online - Auktionsabschlüsse verbindlich sind, kann kaum gesagt werden. Hier widerspricht sich der BGH, ohne dass eine Lösung in Sicht wäre. Insbesondere scheint es nicht ersichtlich, warum Rückwärtsauktionen den Spieltrieb ausnutzen würden. Diese sind nach Auffassung des Autors sogar klarer gestaltet, wie die Zeitablaufaktion, da der Käufer den Preis sofort weiß, und nicht in der letzten Sekunde um zu gewinnen einen höhere Endbetrag eingibt.

a) Die grundsätzliche Anwendbarkeit von Kaufrecht

Mit Urtel vom 7. November 2001 hat der BGH, Az.: VIII ZR 13/01 “ricardo.de”, entschieden:

1. Auf einer Online - Auktion wird ein Kaufvertrag geschlossen, dessen Wirksamkeit sich nach den §§ 145 ff BGB richtet.

2. § 156 BGB fndet keine Anwendung.

3. Bei Online - Auktionen handelt es sich nicht um Glücksspiel im Sinne des § 762 BGB.

Damit steht fest, dass grundsätzlich ein wirksamer Kaufvertrag zustande kommt, dessen Schicksal sich nach den im BGB festgelegten Grundsätzen zum Vertragsrecht und Kaufrecht richtet. Der BGH widersprach damit dem LG Hamburg, dass eine Online - Auktion der Gewerbeordnung unterordnen wollte. Weiterhin hat der BGH auch 2001 entschieden, dass der Vertragsschluss auch per Mausklick möglich sei, somit Willenserklärungen per Mausklick abgegeben werden können. Das Einstellen der Ware stelle kein invitatio ad offerendum, sondern eine auf den Abschluss eines Vertrages gerichtete Willenserklärung dar.

b) Die Grundsätze zweier übereinstimmender Willenserklärungen

Nach dem Urteil des BGH richtet sich der Vertragsschluss nach den §§ 145 ff BGB. Es kommen daher auch Anfechtungsgründe wie Irrtum, oder sogar die Vorschriften für Jugendliche und Kinder in Frage. Dabei darf im Rahmen der Vorschriften zum Schutze der Jugend nicht vergessen werden, dass evtl. eine Haftung der Eltern in Frage kommt, wenn diese ihr Passwort leicht zugänglich gelagert, gespeichert oder sogar wissentlich an Kinder weitergegeben haben.

aa) Der Ausschluss der Bindung - “freibleibend”

Ein brisantes Urteil hinsichtlich der Wirksamkeit des Vertragsschlusses stammt aus dem Jahre 2003. Entgegen der Grundsätze des BGH und trotz entgegenstehender AGB des Betreibers schloss ein Anbieter seinen Vertragsbindungswillen durch die Bezeichnung “freibleibend” aus.
Das LG Darmstadt hatte darauf entschieden, dass es für das Zustandekommen eines Kaufvertrages auf die Käuferbeschreibung und die darin enthaltenen Bedingungen ankommen würde. Diese hätten Vorrang vor den Nutzungsbedingungen des Internetdienstes. Der Verkäufer könne somit einen Rechtsbindungswillen ausschließen.

Diese Auffassung wurde jedoch bisher noch nicht durch ein weiteres Gericht bestätigt. Sie ist auch fehlerhaft, da ein Anbieter sich selbst zu seinem Verhalten in Widerspruch setzt. Dabei verstößt ein Anbieter nicht nur gegen die Nutzungsbedingungen, sondern setzt auch mit seinem Anbieten der Ware einen Vetrauenstatbestand, den er nicht durch das Einfügen von Wörtern wie “freibleibend” oder “Umfrage zur Wertermittlung” zerstören kann. Hier ist vielmehr der Bieter schutzwürdig, der sich auch den Nutzungsbedingungen unterworfen hat, und in seinem Gebot eine Bindung sieht, die auch für den Verkäufer gilt. Bei der Masse von Auktionen kann nicht dem Bieter zugemutet werden, dass er in der Beschreibung des Artikels noch zusätzlich nach einem Ausschluss des Bindungswilles Ausschau hält, der dazu noch im Gegensatz zu den Bedingungen des Auktionshauses steht, und auch nicht in einer Beschreibung des Gegenstandes untergebracht werden kann.

bb) vorheriger Email - Kontakt

In einem neuen Urteil wurde entschieden, dass der vorherige Emailkontakt den Rechtsbindungswillen der Verkäufers ausschließen könne. In dem Fall bot ein Verkäufer ein Objekt für 100 Euro an. Ein Interresent mailte den Verkäufer an, ob er nicht bereit wäre, gegen die Zahlung von 500 Euro die Auktion zu stoppen und ihm das Objekt zu verkaufen. Der Verkäufer wollte jedoch mindestens 1.000.- Euro und lehnte daher das Angebot ab. Der Interessent bot daher auf das Objekt und erhielt es zum Startpreis. Das Gericht lehnte einen Kaufvertragsschluss ab, da der Verkäufer in seinen Emails deutlich zum Ausdruck gebracht hätte, dass er das Objekt nicht unter Euro 1.000.- verkaufen möchte. Dieser Auffassung ist jedoch nicht zuzustimmen. Denn gerade im Berreich der §§ 145 ff BGB muss genau zwischen den einzelnen Willenserklärungen unterschieden werden. Der Verkäufer hat gemäß der Rechtsprechung des BGH bei Einstellen des Objektes in die Auktion die verbindliche Willenserklärung abgegeben, das Objekt zum höchsten Preis bei Ablauf der Zeit zu veräußern. Der Interessent und spätere Käufer hat nur dem Verkäufer das Angebot gemacht, das Objekt gegen Zahlung eines zu diesem Zeitpunkt höheren Betrages wie das der Internetauktion erwerben zu wollen. Dieses, und nur dieses Angebot hat der Verkäufer abgelehnt und dem Käufer ein neues Angebot gemacht, Zahlung von Euro 1.000.- und (!) sofortiger Stopp der Auktion. Dies hat aber der Käufer abgelehnt und vielmehr dass immer noch wirksame Angebot des Verkäuferns bzgl. der Internet-Auktion durch sein Gebot angenommen. Dieses Angebot des Verkäufers bestand auch noch, da die in den Emails abgebenen Willenserklärunge nur den Verkauf bei sofortigem Stop der Auktion betrafen. Weiterhin hat der Verkäufer auch seinen Willen dadurch bekundet, da er die Auktion trotz des Startpreises von Euro 100.- nicht aus Ebay herausnahm, sonden weiterlaufen ließ. Daher ist entgegen der Auffassung des Gerichts ein Vertrag zustande gekommen.

cc) Mißbrauch des Pseudonyms und Passworts durch Dritte

2001 fällte das AG Erfurt eine interessante, umstrittene Entscheidung für einen alltäglichen Fall. Der Verkäufer verlangte Bezahlung. Unstrittig war, dass das Höchstgebot durch den passwortgeschützten Account des Käufers abgegeben worden. Das Gericht entschied, dass es mangels besonderer Sicheheitsvorkehrungen jedem möglich gewesen sei, bei Kenntnis des Passwortes und der Email-Adresse des Käufers, ein Gebot unter dessen Pseudonym abzugeben. Daher könne der Kläger keine Zahlung verlangen. Dass der Inhaber des Accounts tatsächlich geboten habe, könne nicht einwandfrei festgestellt werden.

c) gewerbliche Anbieter

Eine besondere Bedeutung haben im Internet die Verkäufe von gewerbliche Anbietern. Diese unterliegen beonderen Verpflichtungen, angefangen von den Gewährleistungsrechten, über die Anwendung des TDG und letztendlich auch die wichtigste Verpflichtung, das Widerrufsrecht des Kunden.

Dabei stellt sich die Frage, ab wann ein gewerbliches Handeln vorliegt., wenn der Zweck nicht schon von vornherein darauf gerichtet war. Dieses Problem stellt sich insbesondere dann, wenn private Anbieter anfangen, immer mehr über die Online - Plattform zu handeln.
Vor einer Bewertung einige Urteile zu diesem Thema:
Das LG Berlin stellte in seine Urteil aus dem Jahre 2001 fest, dass der Begriff des geschäftlichen Verkehrs weit auszulegen sei. Er umfasse jede selbständige wirtschaftliche Tätigkeit, in der eine Teilnahme am Erwerbsleben um Ausdruck kommt. Darunter falle auch der Verkauf von Privateigentum, wenn er einen gewissen Umfang wie zum Beispiel dem Anbieten von Waren auf einem Trödelmarkt annimmt, und Gegenstände mit Gewinn weiterverkaft werden. Dies gelte auch, wenn nur 39 Geschäfte durchgeführt wurden.
Das LG Hof stellte im Jahre 2003 fest, dass allein aus der Anzahl der Geschäfte keine gewerbliche Tätigkeit angenommen werden könne. Eine planvolle Tätigkeit liege nur dann vor, wenn Gegenstände stetig angekauft würden, um sie über das Internet zu vertreiben und dabei Gewinn zu erzielen. Eine gelegentliches Tätigwerden sei nicht mit gewerblichem gleichzusetzen. Dies gelte insbesondere heutzutage, wo eine Vielzahl von privaten Geschäften über das Internet getätigt werde. Auch bei der neueren Rechtsprechung aus den Jahren 2004 und 2005 ist kein einheitlicher Trend zu erkennen. Es bedarf daher stets der Auseinandersetzung und der Argumentation im Einzelfall.

aa) Hinweis auf die Gewerblichkeit

Das OLG Oldenburg hat im Jahre 2003 entschieden, dass bei einer gewerblichen Internetauktion der Händler nicht verpflichtet sei, im Angebotstext auf seine Händlereigenschaft hinzuweisen.

Diesem Urteil ist aber nicht zuzusimmen. Es ist fehlerhaft, da es die Bedeutung des TDG übersieht. Gemäß § 67 TDG besteht eine Verpflichtung zur Anbieterkennzeichnung.

bb) Widerruf

Handelt es sich um einen gewerblichen Anbieter, steht dem Käufe gemäß § 355 BGB ein Widerrufsrecht zu. Es handelt sich dann um einen Fernabsatzvertrag gemäß § 312 b BGB. Dies wurde durch das LG Hof im Jahre 2002 entschieden. Es urteilte, dass bei einer Internet - Versteigerung die Möglichkeit des Widerruf gemäß § 3 Abs. 1 FernAbsG a.F. bestehe. Dies wurde durch das AG Kehl 2002 auch bestätigt, dass sogar eine analoge Anwendung des § 156 BGB und damit des § 3 Abs. 2 Nr. 5 FernAbsG a.F. ausschloss.
Im Gegensatz zu der bisherigen Rechtsprechung hat jedoch das AG Osterholz-Scharmbeck entschieden, dass § 156 BGB anwendbar sei. Daher bestehe ein Widerrufsrecht gerade nicht.
Wie dies in Zukunft durch die Gerichte oder Gesetzgebung gelöst wird, bleibt abzuwarten.

V. Die Abwicklung

Bei der Abwicklung des Vertrages ist zu beachten, dass das Internetauktionshaus nicht für die ordnungsgemäße Abwicklung des Vertrages haftet.

a) Die Bezahlungsmöglichkeiten - Vorkasse oder Nachnahme

Bei den Bezahlungsmöglichkeiten gibt es verschiedenste Wege, neben der teuren Nachnahme kommen noch Überweisung, Scheck, Paypal, Westernunion, der Versand von Geld etc. in Frage. Allgemein kann von Western Union Transfer abgeraten werden. Am besten ist und bleibt die Überweisung. Leider kann man im Falle einer Nichtlieferung das Geld nicht direkt zurückholen, aber für eine Einzugsermächtigung wird selten genug Zeit bleiben.

Bei hohen Beträgen sollte immer der Einsatz von Treuhändern benutzt werden, sei es durch das Online - Auktionshaus, oder durch Einschaltung eines Rechtsanwaltes. Die anfallende Gebühr lohnt sich immer, auch für den Fall, dass sich der Verkäufer weigert, Abstand von dem Vertrag nehmen.

b) Der Versand der Ware - das Haftungsrisiko für Verlust und Beschädigung

Das LG Belin hat im Jahre 2003 entschieden, dass bei Verkäufen über Internet - Plattformen regelmäßig ein Versendungskauf vereinbart wird, in dessen Rahmen die Gefahr erst dann übergeht, wenn der Kaufgegenstand an eine zur Versendung bestimmte Person übergegen worden ist. Wird dies nicht behauptet bzw. unter Beweis gestellt, trägt der Verkäufer die Gefahr hinsichtlich der Möglichkeit, dass das zum Versand gegebene Paket die Ware gar nicht enthielt oder die Kaufsache auf dem Transportweg verlorenging.

TIP: Immer das Objekt vor Versand mit dem Paket und einer aktuellen Tageszeitung fotografieren, und immer mit Beleg versenden, d.h. als Einwurfeinschreiben, Paket o.ä..

c) Die Rückgabe bei Mängeln o.ä.

Da aufgrund des Urteils des BG Kaufrecht Anwendung findet, gelten bei Mängeln die auf das Kaufrecht des BGB anwendbaren Normen. Hierbei sind insbesondere die Erklärungen, wie Sie um Kauf erläutert wurden, sowie die Unterscheidung Original oder Fälschung anwendbar.

VI. Die Bewertung

Gemäß dem Urteil des LG Berlin aus 2003, Az.: 18 O 117/03, stellen Internetkäufe nicht Kaufverträge des täglichen Lebens dar, eine sofortige Abwicklung ist nicht möglich. Zudem ist es für den Käufer nicht unerheblich wer Vertragspartner werden soll. Er orientiert sich gerade bei „ebay“ regelmäßig an den positiven Bewertungen des Verkäufers, den zuletzt gehandelten Objekten und vertraut darauf, mit diesem den Vertrag abzuschließen.
Dementsprechend stellen Bewertungen auch eine nicht nur unwesentliche Nebenpflicht dar, auf deren Abagebe der Vertragspartner sogar Anspruch hat, da er nur übe eine vielzahl von positiven Bewertungen Vertrauen bei zukünftigen Käufern erhalten kann.

VII. Sonstiges

- LG Potsdam, Urteil aus 2002: Ebay ist für jugendgefährdende Inhalte gemäß § 11 Satz 1 TDG nicht verantwortlich, da es sich um fremde Inhalte handelt. Ebay hat sie sich nicht zu eigen gemacht, da Ebay keine Kommentierung o.ä. abgibt, sondern nur den Kontakt zwischen Verkäufer und Käufer vermittelt.

- Das KG Berlin hatte schon im Jahre 2001 entschieden, dass eine Internetauktion nicht § 34 b der Gewerbeordnung sowie der Versteigerungsordnung unterfällt. Weiterhin ist auch nicht § 156 BGB anwendbar, wenn Grundsücke angeboten werden da ein Vertragsschluss gemäß § 3131 BGB nur durch notarielle Urkunde erfolgen kann. Weiterin sei es auch nicht irreführend gemäß § 3 UWG, wenn Wörter wie “Auktion”, “Auktionator”, Versteigerung”, etc. verwendet würden, auch wenn es keine Versteigerung emäß §§ 34b Gewerbeordnung, 156 BGB vorläge.

- Das LG Berlin hat 2001 in einem Fall des Plagiats einer “Wagenfeld” - Lampe entschieden, dass eine Online - Auktionshaus nicht für Urheberrechtsverstöße haftbar gemacht werden kann. Eine Haftung als Mitstörer allein durch das Programmieren und zur Verfügung stellen des Webangebots reiche für eine Haftung nicht aus.

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Der Online - Verkauf

Der Verkauf von Kunstgegenständen im Internet vollzieht sich grundsätzlich nach den gleichen kunstrechtlichen Regeln wie der normale Kauf von Kunst, => Abschnitt Privatkauf.

Zusätzlich müssen jedoch noch einige Besonderheiten beachtet werden. Bei einem verkauf über das Internet sollte besonderer Wert auf die Beschreibung und die eingestellten Fotos gelegt werden. Denn diese bilden den einzigen Anhaltspunkt für einen Käufer, sich ein Bild über das Objekt zu machen. Grundsätzlich sollte daher ein Käufer, wenn Beschreibungen zu ungenau gehalten werden, oder Fotos nicht scharf sind, Vorsicht walten lassen, und im persönlichen Kontakt mit dem Verkäufer die Details klären. Erst wenn alle Details geregelt sind, kann der kauf erfolgen. Dabei haftet der Verkäufer auch für seine Beschreibung im Internet, solange kein rechtlich wirksamer Ausschluss erfolgt ist. Die Beschreibung kann somit Inhalt des Kaufvertrages werden.

Insbesondere bei gewerblichen Anbietern sollten noch die Aspekte der Anbieterkennzeichnung und der Widerrufsbelehrung beachtet werden.

Allgemein kann festgehalten werden, dass der kauf von Kunst über das Internet immer sehr vorsichtig angegangen werden sollte. Da das Kunstobjekt oft nicht besichtigt werden kann, sollt man immer seine Kaufabsichten genau überlegen. Letztendlich ist auch die Abwicklung wichtig. Meist kommt nur ein Versand in Frage. Gerade bei hohen Beträgen sollte ein Treuhänder eingeschaltet werden, oder die Möglichkeiten der Nachnahme beachtet werden. Wenn man sich nicht sicher ist, sollte man immer weitere Informationen einholen. Wenn man jedoch alle Sicherheitsvorkehrungen einhält, sprechen keine weiteren Einwände gegen eine Kauf über das Internet. Ob man ein Schnäppchen macht, oder zuviel für ein Kunstobjekt gezahlt hat, entspricht dem normalen Kauf. Auch im Online - Kauf gibt es keine Sicherheit dafür.

Website für Kunstrecht und mehr von Rechtsanwalt Dr. iur. Nicolai B. Kemle
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