Zulassung

Eines der wichtigsten Kapitel für Kunst- & Antiquitätenmessen stellt die Zulassung zu einer solchen Veranstaltung dar. Gerade diese Zulassungsentscheidungen sind stark umkämpft und umstritten. Man hört oft Begriffe wie Willkür oder auch Behinderung. Denn die Teilnahme an einer Kunstmesse ist für viele Galeristen überlebenswichtig. Viele von Ihnen erzielen im direkten Messegeschäft und im Messenachgeschäft über 50 % Ihres Jahresumsatzes. Kunstmessen dienen dabei nicht nur dem direkten Verkauf, sondern auch für die Repräsentation und die Erhöhung der Bekanntheit. Daher ist es nicht unverständlich, dass bei einer ablehnenden Entscheidung durch die Kunstmesse viele Galeristen den Klageweg beschreiten möchten oder sich zumindest in scharfer Kritik üben. Insbesondere in Fällen, in denen über die Zulassung eine Jury entscheidet, die evtl. sogar noch mit konkurrierenden Galeristen besetzt ist, sprechen viele von einer reinen Willkür.

Diese Zulassungsproblematik ist jedoch nicht so neu, wie man annehmen möchte. Schon in den frühen Pariser Salons waren die Zulassungsentscheidungen sehr umstritten. Welcher Künstler durfte ausstellen, und welcher erfuhr eine Ablehnung mit weitreichenden Folgen, schliesslich war auch die Teilnahme an dem Salon von hohem wirtschaftlichem Interesse. Sogar heutzutage sehr bekannte und teuer gehandelte Künstler erfuhren eine Ablehnung, aus heutiger Sicht unverständliche, aber aus damaliger Sicht wahrscheinlich gerechtfertigt.

Auch wenn die Geschichte des Zulassungsproblematik sehr weit in der Geschichte zurückreicht, hat sie auch heute noch eine aktuelle Problematik. So müssen vor sehr bekannten Kunstmessen, wie z.B. der Art Cologne, die Gerichte einige Sitzungstage freihalten, um alle Klagen von abgelehnten Bewerbern / Galeristen zu entscheiden.

Dabei stellt sich die Frage, ob überhaupt einen Anspruch auf Zulassung existiert, und welche Richtlinien eine Veranstalter einhalten muss. Zentraler Anknüpfungspunkt sind dabei die Begriffe der Privatautonomie und der Willkür.

Privatautonomie bedeutet dabei, dass es grundsätzlich jedem erlaubt ist, mit wem er Geschäfte / Verträge abschliessen möchte und mit wem nicht. Ihm ist erlaubt, diese Entscheidung nach ganz subjektiven Kriterien zu treffen.

Dieser Grundsatz wird jedoch in einigen Stellen durchbrochen. So existieren in Deutschland und auch in anderen Ländern Normen, die diese Freiheit durchbrechen und einen Kontrahierungszwang ermöglichen, d.h. jemand kann zu dem Abschluss eines Vertrages gezwungen werden.

Solche Gesetze finden sich in Deutschland sowohl im öffentlichen Recht als auch im Privat-/Zivilrecht.

Bevor jedoch entschieden werden kann, ob eine Zulassung gerichtlich eingeklagt werden kann, muss bewertet werden, ob es sich bei der Kunstmesse um einen öffentlich-rechtliche Veranstaltung oder eine privatjuristische Veranstaltung handelt. Hierzu kann als Indiz gewertet werden, ob der Veranstalter z.B. die Stadt wäre, dann eher öffentlich-rechtlich, oder eine GmbH, AG oder sogar eine einzelne Person, dann wäre es eher eine privatjuristische Messe. Dies kann jedoch nur als Indiz gehandhabt werden, und bedarf der genauen Betrachtung.

Im Falle einer öffentlich-rechtlichen Veranstaltung würden die Grundsätze der Zulassung zu öffentlich - rechtlichen Einrichtungen greifen. Dies bedeutet, dass bei einer Auswahlentscheidung zwischen mehreren Bewerben die öffentliche Hand nicht einfach nach Gutdünken entscheiden darf, sondern vielmehr sich an die Grundsätze der Verfassung halten muss, d.h. auch den Gleichbehandlungsgrundsatz in Art. 3 GG beachten muss. Hierzu hat sich eine umfangreiche Rechtsprechung herausgebildet. Mehr dazu lesen Sie unter dem Stichwort “Gleichheitssatz” bei Wikipedia: http://de.wikipedia.org/wiki/Gleichbehandlungsgrundsatz

Ein Zwischenfall bildet die festgesetzte Veranstaltung nach der Gewebeordnung. In diesen Fällen kann die Zulassung über die GewO herbeigeführt werden. Ob es sich um einen privaten oder öffentlichrechtlichen Veranstalter handelt, ist bei einer festgesetzten Veranstaltung jedoch trotzdem zu unterscheiden.

Falls es sich um einen privaten Veranstalter handelt, ist seine Privatautonomie zu schützen. Trotzdem darf er nicht immer frei über die Zulassung entscheiden, gerade Normen wie § 823 BGB, § 826 BGB, § 1 UWG §§ 19 ff GWB können einen Zwang entstehen lassen, so dass man sich einklagen kann. Schon früh wurde dabei der Grundsatz entwickelt, dass es in manchen Fällen einem Veranstalter nicht erlaubt ist, rein willkürlich zu handeln. Dies gilt insbesondere dann, wenn seine Kunstmesse eine solche Marktgröße erreicht hat, dass er als Monopol oder zumindest marktmächtig eingestuft werden muss, d.h. das Kartellrecht, insbesondere das Diskriminierungsverbot in §§ 19 ff GWB greift ein.

In diesen Fällen muss eine eine Auswahl zwischen den verschiedenen sich bewerbenden Galeristen treffen, die nach sachgerechten Kriterien erfolgt und Willkür muss ausgeschlossen sein.

Dies bedeutet, dass die Auswahlkriterien, wie z.B. “bekannt und bewährt”, den gesetzlichen Anforderungen standhalten müssen. Aber auch das Auswahlverfahren an solches (Los- oder Prioritätsverfahren) muss rechtlich einwandfrei sein. Überdies sollte eine eventuelles Auswahlkommitee ordnungsgemäss besetzt sein. Falls trotzdem eine Ablehnung erfolgt, kann in bestimmten Fällen auch die Begründung der Ablehnung eingefordert werden.

Falls die Messe schon ausgebucht ist, könnte im Notfall auch ein Informationsstand in Frage kommen, wie auch die Einlage eines seperaten Blattes in den Messekatalog oder der Aushang im Eingangsbereich.

Letztlich stehen auch noch Schadensersatzansprüche im Raum.

Website für Kunstrecht und mehr von Rechtsanwalt Dr. iur. Nicolai B. Kemle
Kanzlei Kemle & Leis, Kleine Mantelgasse 10 - 69117 Heidelberg
Tel.: 06221 - 585148 / Fax: 06221 - 585149 / Email:
info@kunst-recht.de